Antagonistenlose Zähne
PAR-Behandlung antagonistenloser Zähne – über die GKV oder privat!
Knochenersatzmaterial
Das Auffüllen von Knochentaschen und Knochendefekten mit Knochen bzw. Knochenersatzmaterial oder die gesteuerte Geweberegeneration (GTR/Membran) im Rahmen einer PAR-Behandlung stellt keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Diese Leistungen sind als selbständige Leistungen privat zu berechnen. Die gleichzeitige Berechnung der Geb.-Nr. P202 und P203 als vertragszahnärztliche Leistung ist aber möglich.
Pulverstrahlgeräte
Die alleinige Anwendung von subgingivalen Pulverstrahlgeräten zur Reinigung der Wurzeloberfläche (z. B. EMS Perio oder ähnliche Geräte) erfüllt den Leistungsinhalt der Geb.-Nr. P200 und P201 nicht. Die Anwendung dieser Geräte ist keine Kassenleistung.
Rezessionen
Die Behandlung von Rezessionen (u.a. koronaler Verschiebelappen), das Fehlen keratinisierter Gingiva und die verkürzt angewachsene Schleimhaut gehört im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
Markerkeimtest
Die Labordiagnostik der Parodontitis-Markerkeime wird von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. Sowohl die Maßnahmen des Zahnarztes (Entnahme der Markerkeime am Patienten nach Geb.-Nr. 298) als auch die Labordiagnostik sind reine Privatleistungen.
Implantat
Eine PAR-Behandlung an einem Implantat ist keine Kassenleistung (§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V).
GOZ-Hinweise
Gesamte PAR-Behandlung oder einzelne Parodontien als Privatleistung (GOZ)?
Beispiele für Abdingung der gesamten Behandlung:
- Mitwirkung des Patienten unzureichend
- Prognose für das gesamte Gebiss ungünstig
Beispiele für Abdingung einzelner Parodontien (Ungünstige Prognose für einzelne Parodontien):
- Furkationsbefall Grad 3 *
- Knochenabbau von über 75 % *
- Antagonistenloser Zahn mit ungünstiger Prognose *
* Zahn darf aber kein parodontaler Störfaktor für die anderen Parodontien sein.
Hinreichend erfolgreiche Behandlung muss wahrscheinlich sein - andernfalls ist er als nicht erhaltungswürdig einzustufen und muss ggf. extrahiert werden. Die private Behandlung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z ist mit dem Patienten zu vereinbaren!
Zusätzliche Leistungen
Welche zusätzlichen Leistungen können neben den Geb.-Nr. P200 bis P203 außervertraglich abgerechnet werden?
Zusätzliche Leistungen müssen einen eigenen Leistungsinhalt beschreiben, der nicht Bestandteil der Geb.-Nr. P200 bis P203 ist und auch nicht im BEMA enthalten ist. Hierunter fallen zum Beispiel:
- Desinfektion der Zahnfleischtaschen mittels Laser
- Desinfektion der Zahnfleischtaschen mittels Ozontherapie
- Lokale Antibiotikatherapie
- Einsatz einer Langzeit-Desinfektionstherapie, wie Perio-Chip oder Ähnliches