Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat drei weitere neue BEMA-Gebührennummern in Teil 1 (KCH) des BEMA zum 1. Januar 2022 gefasst:
BEMA-Nr. | Kurzbezeichnung | Punkte |
eMP | Aktualisierung elektronischer Medikationsplan - für die Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel einmal je Sitzung abrechenbar.
- Die Aktualisierung des eMP soll auf den elektronischen Notfalldatensatz übertragen werden, soweit ein solcher vorhanden und die vorliegende Information zu aktualisieren ist. In diesem Fall können die Leistungen nach den Nrn. eMP und NFD bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden.
- Vor dem Zugriff auf die Daten des eMP ist die Einwilligung des Versicherten einzuholen und in der Patientenakte zu dokumentieren.
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NFD | Aktualisierung Notfalldatensatz - Die Leistung nach Nr. NFD ist für die Aktualisierung eines elektronischen Notfalldatensatzes einmal je Sitzung abrechenbar.
- Die Aktualisierung des NFD soll auf den elektronischen Medikationsplan übertragen werden, soweit ein solcher vorhanden und die vorliegende Information zu aktualisieren ist. In diesem Fall können die Leistungen nach den Nrn. eMP und NFD bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden.
- Vor dem Zugriff auf den Notfalldatensatz ist die Einwilligung des Versicherten einzuholen und in der Patientenakte zu dokumentieren.
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ePA2 | Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte - Die Leistung nach Nr. ePA2 ist höchstens einmal je Sitzung abrechenbar.
- Die Leistung nach Nr. ePA2 ist nicht neben der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte nach der Ordnungsnummer 646 abrechenbar.
- Die Leistung nach Nr. ePA2 umfasst:
- die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte, auf Verlangen des Versicherten,
- die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
- die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
- die Einholung der Einwilligung des Versicherten zur Datenverarbeitung in dessen elektronischer Patientenakte.
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