Präventionsleistungen für Kinder
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen für Kinder können wie folgt abgerechnet werden:
BEMA-Nr. | Leistung | Punkte |
FU 1 | Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat, jeweils eine | 27 |
FU Pr | Praktische Anleitung der Betreuungsperson zur Mundhygiene beim Kind - nur im Zusammenhang mit FU 1 | 10 |
FU 2 | Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat (Die FU 2 ersetzt die bisherige Bema-Nr. FU) - einmal je Kalenderjahr | 25 |
FLA | Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung eines Kindes vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat - 6. bis vollendete 33. Lebensmonat unabhängig vom Kariesrisiko: zweimal je Kalenderhalbjahr - 34. bis vollendete 72. Lebensmonat einmal je Kalenderhalbjahr, bei hohem Kariesrisiko: zweimal je Kalenderhalbjahr | 14 |
IP 4 | Lokale Fluoridierung der Zähne ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - einmal je Kalenderhalbjahr - bei hohem Kariesrisiko, zweimal je Kalenderhalbjahr | 12 |
Der Mindestabstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen im Übergangszeitraum von der FU 1 auf die FU 2 beträgt vier Monate. Zwischen den Früherkennungsuntersuchungen nach FU 2 beträgt – wie bereits nach altem Recht – der Mindestabstand zwölf Monate.
Neben den Leistungen nach BEMA-Nr. 174 a und 174 b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach BEMA-Nrn. IP 1, IP 2, FU 1 und FU 2 nicht abgerechnet werden.
Hinweise zur Abrechnung der BEMA-Nr. FLA
Unabhängig vom Kariesrisiko für Kinder vom 6. bis vollendeten 33. Lebensmonat ist die Abrechnung der BEMA-Nr. FLA, 2 x je Kalenderhalbjahr möglich. Ab dem 34. bis vollendeten 72. Lebensmonat ist die Fluoridlackanwendung bei hohem Kariesrisiko zweimal, ansonsten nur einmal je Kalenderhalbjahr, abrechenbar.
Ein hohes Kariesrisiko liegt vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat bei folgenden Werten für kariöse, wegen Karies entfernte und gefüllte Zähne vor:
Alter bis:
3 Jahre: dmf-t > 0
4 Jahre: dmf-t > 2
5 Jahre: dmf-t > 4
6 Jahre: dmf-t > 5.

Berliner Kinderzahnpass
Im Berliner Kinderzahnpass werden alle zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen bis zum 6. Lebensjahr vermerkt. Er wird von der Zahnärztekammer Berlin und der KZV Berlin herausgegeben.
Das sog. Gelbe Heft (Kinderuntersuchungsheft) enthält sechs rechtsverbindliche Verweise vom Kinderarzt (Pädiater) zum Zahnarzt für Kinder vom 6. bis zum 64. Lebensmonat in Form von Ankreuzfeldern.
Webcode: W00222
KCH-Hotline
Tel.: 030 89004-401
Fax: 030 89004-46401
kch(at)kzv-berlin.de