Telemedizin in der KFO
Die Corona-Krise erfordert bei kieferorthopädischen Behandlungsfällen eine Betreuung der Patienten auch ohne körperliche Anwesenheit. Um Kontakte zu minimieren, müssen zur Zeit Termine um etliche Wochen verschoben werden. Bei dieser Gelegenheit sollten Erkundungen über den Zustand der Apparaturen eingeholt und Anweisungen im Hinblick auf den geordneten Fortgang der Behandlung gegeben werden. Wird so verfahren, ist dies eine kieferorthopädische Leistung und es tritt folgende Regelung ein:
- Die persönliche Telefon-/Videokonferenz mit einem Arzt/Patienten ist eine kieferorthopädische Leistung. Sie berechtigt zur Abrechnung eines Abschlages der Gebührennummern 119 und 120.
- Diese Regelung ist zeitlich begrenzt, solange auf Grund des Infektionsschutzgesetzes oder behördlicher Anordnungen Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit gelten.
- Im Normalfall ist zur Abrechnung das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) erforderlich.
- Wie bereits im letzten Rundschreiben Nr. 3 mitgeteilt, wird für Patienten, die aktuell in Ihrer Praxis telefonisch oder per Videotelefonie beraten wurden und von denen im laufenden Quartal noch nicht die eGK eingelesen wurde, das Ersatzverfahren gelockert.
- Erfragen Sie aktuell beim Versicherten das bestehende Versichertenverhältnis. Liegen Ihnen diese Daten durch eine frühere eGK-Einlesung vor, können Sie ohne Bedenken das Ersatzverfahren durchführen. Die Unterschrift des Patienten wird durch den Hinweis „telefonische Beratung/Videokonferenz“ ersetzt.
- Bitte hinterlegen Sie im PVS bei der Abrechnung auch diesen Hinweis als praxisinternen Kommentar! So können eventuelle Berichtigungsanträge und Plausibilitätsprüfungen sofort entkräftet werden.
Ist eine DVT über die GKV abrechenbar?
Strahlenbelastung im zahnärztlichen Röntgen – die Digitale Volumentomographie in der KFO
In der aktuellen Leitlinie der DGZMK zur DVT wird empfohlen, bei Kindern und Jugendlichen die rechtfertigende Indikation besonders streng zu stellen, da sie ein um den Faktor 3 erhöhtes Strahlenrisiko gegenüber Erwachsenen aufweisen. Zusammenfassend wird ausgeführt: „Für die kieferorthopädische Routinediagnostik bei Kindern und Jugendlichen besteht auf Grund der im Vergleich zu den zweidimensionalen Röntgenaufnahmen deutlich erhöhten Strahlendosis sowie des bisher nicht nachgewiesenen Nutzens für den Patienten derzeit keine Indikation [European Commission, 2012]“ Daher sind und bleiben die etablierten 2-D-Aufnahmen (OPG und FRS) als BEMA-Leistung der Standard in der Kieferorthopädie, sie sind leitliniengerecht.
Zu den Ausnahmeindikationen wird ausgeführt:
„In Fällen atypischer Befunde wie überzähliger Zahnanlagen und Mesiodentes, verlagerter bzw. impaktierter Zähne, Hyper- und Dysplasien von Zahnanlagen sollte in speziellen Fällen eine DVT-Aufnahme angefertigt werden, wenn entweder zur weiteren Behandlung die Kenntnis über die exakte topographische Beziehung notwendig ist und/oder eine operative Intervention notwendig erscheint.“
Darüber hinaus werden DVTs im Zusammenhang mit skelettalen Fehlbildungen oder der knöchernen Traumatologie angefertigt. Wie sich aus den genannten Indikationen ergibt, wird die Indikation zur DVT in aller Regel nicht vom Kieferorthopäden, sondern durch den Zahnarzt gestellt, der auch den Eingriff vornehmen könnte. Denkbar ist aber, dass die für eine kieferorthopädische Planung erforderlichen Bilder (OPG und FRS) aus einer aus anderen Gründen erstellten DVT „herausgerechnet“ werden, um eine weitere Strahlenbelastung zu vermeiden. Eine DVT ist nicht im Leistungskatalog der GKV verzeichnet, es handelt sich um eine reine GOZ-Leistung. Daher besteht kein Anspruch auf eine „analoge“ BEMA-Vergütung einzelner (herausgerechneter) Teilleistungen wie OPG oder FRS.
Wechsel von der PKV in die GKV
Beim Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) während einer kieferorthopädischen Behandlung, ist die KIG-Einstufung zu diesem Zeitpunkt maßgebend. Aufgrund dieser Einstufung entscheidet sich, ob eine Leistungspflicht der GKV vorliegt oder die Behandlung privat zu Ende zu führen ist. Im Falle einer Leistungspflicht der GKV, ist ein KFO-Behandlungsplan über 16 Behandlungsquartale aufzustellen und bei der GKV zur Genehmigung einzureichen. Eine Verkürzung der Behandlungszeit aufgrund der privaten Vorbehandlung ist nicht möglich.
Eine abschließende Entscheidung über die Ansprüche des Versicherten aus seinem Versichertenverhältnis, über eine Fortführung der privat begonnenen KFO-Behandlung, wenn am Anfang dieser Behandlung auch die GKV-Richtlinien erfüllt waren, kann allerdings nur im Einzelfall von der jeweiligen Krankenkasse, ggf. durch einen Verlängerungsantrag, getroffen werden.
Planung einer Behandlung nach KFO-Richtlinie B4
Was ist bei einer Planung von einer kieferorthopädisch/kieferchirurgischen Behandlung nach KFO-Richtlinie B4 zu beachten?
In diesen Fällen ist ein aufeinander abgestimmtes kieferchirurgisches und kieferorthopädisches Behandlungskonzept zu erstellen. Auch das chirurgische Konzept muss individuell auf den Patienten abgestimmt werden.