Strahlenschutz- und Fluoridierungsschiene in der Strahlentherapie
Die Strahlenschutzschiene wird nach der Vereinbarung mit der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände Berlin aus dem Jahr 2007, nach der BEMA Geb.-Nr. K2 zzgl.der zahntechnischen Leistungen sowie Materialkosten nach dem tatsächlichen Aufwand nach BEL/BEB berechnet.
- BEMA Geb.-Nr. 2 (Schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes) ist einmal abrechenbar. Eine vorherige Kostenübernahme der Krankenkasse ist immer erforderlich. Sollte es aus zeitlichen Gründen nicht möglich sein, kann mit der Behandlung begonnen werden und die Kostenübernahme kann nachträglich eingeholt werden. Die Portokosten für den Versand des Behandlungsplanes sind nicht ansatzfähig.
- BEMA Geb.-Nr. K2 (Nichtadjustierte Schiene/Miniplastschiene) ist je Kiefer einmal abrechenbar.
Die Fluoridierungsschiene bzw. Medikamententrägerschiene ist grundsätzlich eine Privatleistung! Im Einzelfall werden sie von den Krankenkassen im Rahmen der Strahlentherapie übernommen (Einzelfallentscheidung). Hierbei ist zu bedenken, dass die Strahlenschutzschiene als Fluoridierungsschiene wie auch als Medikamententrägerschiene verwandt werden kann.
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