Aufbewahrung des Bonusheftes
Das Bonusheft sollte immer dem Patienten übergeben werden. Die Aufbewahrung liegt in der Verantwortung des Patienten und sollte daher nicht in der Praxis erfolgen, somit hat der Patient immer die Möglichkeit, auch bei einer Praxisaufgabe des Zahnarztes oder bei einem Zahnarztwechsel das Bonusheft seinem behandelnden Zahnarzt vorzulegen.
Bonusregelung aufgrund von Corona
Die Bundesmantelvertragspartner in Umsetzung des Gesundheitsversorgungsentwicklungsgesetzes, respektive § 55 Abs. 1 Satz 10 SGB V, haben das Abwicklungsverfahren bezüglich der Verpflichtung zur Erstattung der Krankenkassen gegenüber den Versicherten geregelt. Das Abwicklungsverfahren betrifft alle vor dem 20. Juli 2021 bewilligten Festzuschüsse, die sich unter Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 6 SGB V rückwirkend erhöhen.
Die Abwicklung des Erstattungsanspruchs erfolgt unmittelbar zwischen Krankenkasse und Versicherten.
Die Praxen und KZVen sind im Abwicklungsverfahren außen vor.