Vorher zur Krankenkasse?
Auch wenn der Europäische Gerichtshof schon im Mai 2003 den Weg freigegeben hat, dass sich Patienten grundsätzlich in allen EU-Staaten, ohne vorherige Genehmigung ihrer Krankenkasse, ambulant behandeln lassen können, ist es ratsam, dass Sie als Patient/-in immer vor einer eventuellen Auslandsbehandlung mit Ihrer Krankenkasse reden sollten. Grund: Bislang gibt es keine einheitliche Regelung der Kassen beim Umgang mit der Erstattung ausländischer Zahnarztrechnungen. Wichtig: Die Kassen erstatten in der Regel nur diejenigen im EU-Ausland erbrachten Leistungen, die auch hierzulande erstattungsfähig sind. Ist der Rechnungsbetrag der Auslandsbehandlung höher als der in Deutschland übliche Kassensatz, so haben allein die Patienten die Differenz zu begleichen. Umgekehrt gilt: Ist die Rechnung niedriger, bekommen die Patienten nur den tatsächlichen Rechnungsbetrag erstattet.
Wer hilft bei Komplikationen?
Angenommen Sie haben sich aus Kostengründen dafür entschieden, Ihre Zahnbehandlung in Ungarn, Polen, Spanien oder sonst einem EU-Land durchführen zu lassen und reisen nach der Behandlung - und nachdem sie die Behandlung bar bezahlt haben - wieder nach Hause. Weiterhin angenommen, nach einigen Wochen stellen sich kleinere oder größere Komplikationen ein mit der Konsequenz, dass sie eine fachgerechte (Fort-)Behandlung einklagen müssen. Wie wäre es Ihnen bei dem Gedanken, diesen Rechtsstreit in jenem Land zu führen, in dem die Behandlung stattgefunden hat? Genau dies ist aber die Rechtslage. Überprüfen Sie daher Ihr Vertrauen in eine Zahnbehandlung – mit allen möglichen Konsequenzen - im Ausland. Eine Zahnbehandlung ist schließlich Vertrauenssache.
Nachbesserungen in Deutschland?
Vorweg: Natürlich wird Ihr deutscher Zahnarzt oder Zahnärztin bei akuten Schmerzen im Rahmen einer Notfallbehandlung weiterhelfen. Rechtlich allerdings ist er nicht zur Nachbesserung ausländischen Zahnersatzes verpflichtet und kann diese auch ablehnen, z. B. wenn er befürchten muss, durch seine Nachbesserung selbst in die Haftung für Mängel der Auslandsbehandlung eintreten zu müssen. Nachbesserungen von Auslandsbehandlungen sind von deutschen Zahnärzten nicht über die Krankenkasse abzurechnen, das heißt konkret, dass die Patienten die Nachbesserungen aus eigener Tasche zu entrichten hat. Prinzipiell hat der Zahnarzt oder die Zahnärztin, der/die den Zahnersatz eingegliedert hat, Nachbesserungen innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 2 Jahren kostenfrei zu erbringen. Ob und wieweit eine vergleichbare Gewährleistungsfrist bei einer Auslandsbehandlung gilt, ist offen. Die Krankenkassen beteiligen sich in der Regel nicht an den entstandenen Kosten.