Leistungen bis 30.06.2021
Für PAR-Behandlungen, bei denen die ersten Leistungen nach den BEMA-Nrn. P200 - P203 vor dem 01.07.2021 erbracht werden, gilt: Beantragung, Durchführung und Abrechnung erfolgen nach der "alter" Richtlinie.
Der anzusetzende Punktwert richtet sich nach dem Abschlussdatum.
Nach Abschluss einer systematischen Parodontitisbehandlung haben Sie die Möglichkeit, eine Therapieergänzung zu stellen.
Ein Antrag auf Therapieergänzung kann nur durch die Praxis erfolgen, die auch vorher das geschlossene Verfahren bei dem Patienten durchgeführt hat. Werden Patienten zur Durchführung des offenen Verfahrens zum MKG-Chirurgen oder zu einem Oralchirurgen überwiesen, so muss dieser einen vollständig neuen PAR-Plan erstellen.
Beispiel zur Therapieergänzung
Die Geb.-Nr. 4 kann nicht in Ansatz gebracht werden.
Auszug aus der PAR-Richtlinie 2: Der Röntgenbefund erfordert aktuelle (in der Regel nicht älter als 6 Monate), auswertbare Röntgenaufnahmen. Ein Röntgenbefund muss schriftlich dokumentiert werden. Empfehlung: Rö-Aufnahmen möglichst mehr zum Ende der Vorbehandlungszeit erstellen und den PAR-Antrag erst dann ausfüllen, wenn auch tatsächlich alle Reiz- bzw. Störfaktoren, die sich auf den Rö-Bildern zeigen, beseitigt und ausgeheilt sind. Auch im Ausnahmefall kann auf die Röntgendiagnostik nicht verzichtet werden, die PAR-Richtlinie Nr. 2 ist zu beachten. Die für eine PAR-Behandlung erforderlichen Röntgenbilder müssen dem behandelnden Zahnarzt spätestens zur Antragstellung vorliegen. Die Röntgenaufnahmen sollen dem Gutachter innerhalb einer Woche nach dem der Zahnarzt von der geplanten Begutachtung seines Patienten Kenntnis erhält, zur Verfügung gestellt werden. Bitte versehen Sie alle Röntgenaufnahmen mit dem Aufnahmedatum. Digitale Ausdrucke und digitale Datenträger müssen ggf.entsprechend beschriftet werden.
OPTG oder Einzelbilder?
Der Einzelbildstatus ist das Mittel der Wahl. Ein gut auswertbares OPTG kann herangezogen werden. Gegebenenfalls ist es durch Einzelbilder zu ergänzen.
Digitales Röntgen
Digitale Röntgenaufnahmen bitte nur auf hochauflösendem Spezialpapier (Fotopapier) einreichen und/oder auf Datenträger (CD; Diskette) bzw. nach vorheriger telefonischer Absprache mit dem/r Gutachter/in auch per E-Mail.
Digitale Volumentomografie
Ist für eine über die Krankenkasse abzurechnende Parodontitisbehandlung die Anfertigung einer Dentalen (Digitalen) Volumentomografie (DVT) als alleinige Röntgendiagnostik ausreichend?
Nein, die DVT-Aufnahmen werden als alleinige Röntgendiagnostik für die systematische PAR-Behandlung derzeit nicht als geeignet angesehen. Sie ersetzen nicht die laut Behandlungsrichtlinien erforderlichen Röntgenaufnahmen. Beim DVT zeigen sich häufig Artefakte durch dichte Strukturen, Füllungen oder Kronen, die z. B. die Beurteilung der Approximalräume unmöglich machen und auch pathologische Strukturen vortäuschen können. Das DVT kann aber in Einzelfällen für spezielle, auf bestimmte Kieferabschnitte begrenzte, Fragestellungen sinnvoll sein und ist dann als Privatleistung mit dem Patienten zu vereinbaren.
Der PSI bietet einen orientierenden Überblick über das Vorliegen und/oder die Schwere einer parodontalen Erkrankung und den Behandlungsbedarf. Er ist auch geeignet, Erkrankungsrezidive aufzudecken. Die Messung des PSI erfolgt bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an den Parodontien der Indexzähne 11, 16, 26, 31, 36, 46 bzw. bei deren Fehlen ersatzweise an den daneben stehenden (bleibenden) Zähnen. Bei Erwachsenen erfolgt die Messung an allen vorhandenen Zähnen mit Ausnahme der Weisheitszähne.
Die Befundung wird mittels einer Mess-Sonde mit halbkugelförmiger Spitze und Markierung (schwarzes Band zwischen 3,5 und 5,5 mm) durchgeführt. Zur Erhebung ist das Gebiss in Sextanten eingeteilt. Aufgezeichnet wird der höchste Wert pro Sextant:
- Code 0 = Entzündungsfrei, kein Zahnstein oder überstehende Füllungs- oder Kronenränder
- Code 1 = Blutung nach vorsichtigem Sondieren
- Code 2 = Blutung nach vorsichtigem Sondieren, supra- oder subgingivale Plaque und Zahnstein und/oder überstehende Füllungs- oder Kronenränder
- Code 3 = Sondiertiefe 3,5 bis 5,5 mm (schwarzes Band teilweise sichtbar)
- Code 4 = Sondiertiefe 6 mm oder mehr (schwarzes Band nicht mehr sichtbar).
Falls beim Sondieren von Taschen, sich purulentes Exsudat entleert, ist dies der Blutung gleichzustellen. Wird an einem Parodontium ein Wert von Code 4 gemessen, wird für den Sextanten die Messung beendet und für den Sextanten ein Wert von Code 4 eingetragen.
Ist ein Sextant zahnlos, wird ein x eingetragen. Wird eine Furkationsbeteiligung festgestellt, wird der Sextant mit einem * versehen und eine Einordnung in dem nächst höheren als den per Messung festgestellten Code vorgenommen.
Erhebung des PSI-Codes bei Kindern und Jugendlichen
Der PSI ist auch bei Kindern und Jugendlichen – allerdings in eingeschränkter Form – anwendbar. Damit gibt es eine Grundlage für die Frühdiagnostik der marginalen Parodontitis; bereits im Kindesalter kann es zum Auftreten einer Parodontalerkrankung kommen. Da diese frühe Form der Parodontitis an den Sechs-Jahr-Molaren und an den Schneidezähnen beginnt, wird die Messung bei Kindern an den bleibenden Zähnen 11, 31 und an den Sechs-Jahr-Molaren vorgenommen. Im reinen Milchgebiss kann der PSI keine Anwendung finden. Die Erhebung des PSI ist besonders bei entsprechender Vorerkrankung oder bei Auftreten einer aggressiven Parodontitis bei nahen Familienangehörigen (Eltern, Geschwistern) wichtig. Eine Leistung nach BEMA-Nr. 04 kann einmal in zwei Jahren abgerechnet werden. Eine erneute Erhebung des PSI ist nach Ablauf von sieben „Leerquartalen“ wieder möglich.
Abrechnung der Erhebung des PSI-Codes
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat aufgrund von zahlreichen Anfragen bzgl. der Auslegung der Gebührenposition Geb.-Nr. 04, wonach die Abrechnung der Erhebung des PSI-Codes einmal in zwei Jahren möglich ist, folgende Information zugesandt. Die KZBV hat sich mit dem Spitzenverband der Krankenkassen in der Sitzung vom 25.11.2009 auf folgende Vorgehensweise bei der Abrechnung geeinigt: „Nach Abrechnung des PSI-Codes im laufenden Quartal ist eine Abrechenbarkeit in den folgenden 7 Quartalen nicht gegeben." Eine erneute Erhebung des PSI-Codes ist daher nach Ablauf von sieben „Leerquartalen", in welchen die Abrechnung ausgeschlossen ist, wieder möglich. Auf eine taggenaue Berechnung der Frist im darauf folgenden Quartal kommt es nicht mehr an.
Beispiel: Die Erhebung des PSI wird am 22.01.2018 durchgeführt und abgerechnet. Die nächste Erhebung des PSI ist dann wieder abrechnungsfähig ab 01.01.2020.
K1 Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche
Ein adjustierter Aufbissbehelf im Zusammenhang mit einer Parodontitisbehandlung ist im Einzelfall durchaus möglich, dafür steht Ihnen in der Bundeseinheitlichen Laborliste die Aufbissschiene nach BEL-Nr. 401-0 zur Verfügung. Werden gleichzeitig mit einer systematischen Behandlung von Parodontopathien Maßnahmen zur Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen erforderlich, so ist ein Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen dem Parodontalstatus zur Einreichung bei der Krankenkasse beizufügen.
K4 semipermanente Schienung
Bei gelockerten Zähnen im Rahmen einer systematischen PAR- Behandlung ist die Geb.-Nr. K4 (11 Punkte) je Interdentalraum abrechenbar. Die Abnahme dieser festsitzenden Schiene kann über die Geb.-Nr. 2702 (34 Punkte) im Kieferbruchbereich abgerechnet werden. Werden im Zusammenhang mit einer systematischen Behandlung von Parodontopathien Maßnahmen zur Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen erforderlich, so ist ein Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen dem Parodontalstatus zur Einreichung bei der Krankenkasse beizufügen.
Außervertragliche Leistungen
Bitte beachten Sie, dass bei der PAR-Behandlung eine Mehrkostenberechnung, wie etwa bei der Füllungstherapie, nicht möglich ist. Sollte jedoch die Prognose für einzelne Parodontien wegen weit fortgeschrittenen Knochenabbaus von über 75 % oder einem Furkationsbefall von Grad 3 ungünstig sein, ist eine wirtschaftliche Behandlungsweise im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht mehr gegeben. Bei hoffnungsloser Prognose sind die betroffenen Zähne zu entfernen. Besteht aber die Möglichkeit, diese Zähne durch ein aufwändiges Verfahren zu erhalten, empfiehlt es sich, eine private Vereinbarung für diese Parodontien mit dem Patienten zu treffen.
Gegenüber der Krankenkasse können dann aber für diese Zähne die Geb.-Nr. P200 bis P203 nicht zusätzlich abgerechnet werden. Ist die Prognose für das gesamte Gebiss ungünstig, wäre die gesamte PAR-Behandlung keine Kassenleistung.
PAR-Behandlung antagonistenloser Zähne – über die GKV oder privat!
Das Auffüllen von Knochentaschen und Knochendefekten mit Knochen bzw. Knochenersatzmaterial oder die gesteuerte Geweberegeneration (GTR/Membran) im Rahmen einer PAR-Behandlung stellt keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Diese Leistungen sind als selbständige Leistungen privat zu berechnen. Die gleichzeitige Berechnung der Geb.-Nr. P202 und P203 als vertragszahnärztliche Leistung ist aber möglich.
Die alleinige Anwendung von subgingivalen Pulverstrahlgeräten zur Reinigung der Wurzeloberfläche (z. B. EMS Perio oder ähnliche Geräte) erfüllt den Leistungsinhalt der Geb.-Nr. P200 und P201 nicht. Die Anwendung dieser Geräte ist keine Kassenleistung.
Die Behandlung von Rezessionen (u.a. koronaler Verschiebelappen), das Fehlen keratinisierter Gingiva und die verkürzt angewachsene Schleimhaut gehört im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
Die Labordiagnostik der Parodontitis-Markerkeime wird von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. Sowohl die Maßnahmen des Zahnarztes (Entnahme der Markerkeime am Patienten nach Geb.-Nr. 298) als auch die Labordiagnostik sind reine Privatleistungen.
Eine PAR-Behandlung an einem Implantat ist keine Kassenleistung (§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V).
Gesamte PAR-Behandlung oder einzelne Parodontien als Privatleistung (GOZ)?
Beispiele für Abdingung der gesamten Behandlung:
- Mitwirkung des Patienten unzureichend
- Prognose für das gesamte Gebiss ungünstig
Beispiele für Abdingung einzelner Parodontien (Ungünstige Prognose für einzelne Parodontien):
- Furkationsbefall Grad 3 *
- Knochenabbau von über 75 % *
- Antagonistenloser Zahn mit ungünstiger Prognose *
* Zahn darf aber kein parodontaler Störfaktor für die anderen Parodontien sein.
Hinreichend erfolgreiche Behandlung muss wahrscheinlich sein - andernfalls ist er als nicht erhaltungswürdig einzustufen und muss ggf. extrahiert werden. Die private Behandlung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z ist mit dem Patienten zu vereinbaren!
Welche zusätzlichen Leistungen können neben den Geb.-Nr. P200 bis P203 außervertraglich abgerechnet werden?
Zusätzliche Leistungen müssen einen eigenen Leistungsinhalt beschreiben, der nicht Bestandteil der Geb.-Nr. P200 bis P203 ist und auch nicht im BEMA enthalten ist. Hierunter fallen zum Beispiel:
- Desinfektion der Zahnfleischtaschen mittels Laser
- Desinfektion der Zahnfleischtaschen mittels Ozontherapie
- Lokale Antibiotikatherapie
- Einsatz einer Langzeit-Desinfektionstherapie, wie Perio-Chip oder Ähnliches