Patientenunterlagen
Als Patient haben Sie ein Einsichtsrecht in Ihre Krankenunterlagen. Ihr Zahnarzt/Ihre Zahnärztin muss Ihnen die Karteikarte entweder zur Einsicht in der Praxis zur Verfügung stellen oder entsprechende Kopien fertigen und übersenden/aushändigen. Die dadurch entstehenden Kosten kann der Zahnarzt/die Zahnärztin Ihnen in Rechnung stellen.
Sollten Sie die Herausgabe von Unterlagen an einen Dritten, zum Beispiel einen nachbehandelnden Zahnarzt oder einen Rechtsanwalt, wünschen, denken Sie daran, eine Schweigepflichtsentbindungserklärung zu erteilen. Ohne eine solche ist der Zahnarzt/die Zahnärztin nicht befugt, Ihre Daten weiterzugeben.
- Hinweis: Neben der Einsicht in die Karteikarte können Sie nach § 305 Abs. 2 SGB V vom Zahnarzt eine Patientenquittung verlangen. Inhalt dieser Patientenquittung sind die zu Lasten der Krankenkasse erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten.