Logo

Gewährleistung bei Zahnersatz

Nach § 137 Absatz 4 SGB V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) übernimmt der Zahnarzt oder die Zahnärztin eine zweijährige Gewähr auf die Versorgung mit Zahnersatz:

"Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.  Der Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt."

Sofern Sie Beanstandungen hinsichtlich Ihres Zahnersatzes haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Zahnärztin oder Ihren Zahnarzt. Diese/-r wird notwendige Nachbesserungen vornehmen. Im Bedarfsfall können Sie zur Feststellung etwaiger Mängel ein Gutachterverfahren über Ihre Krankenkasse veranlassen.

Die Krankenkasse kann in begründeten Einzelfällen bei andersartigen Versorgungen und so genannten Mischfällen prothetische Leistungen innerhalb von 36 Monaten nach der definitiven Eingliederung bei vermuteten Planungs- und/oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder bei der unabhängigen Patientenberatung der KZV Berlin.

Notdienst

Zahnärztlicher Notdienst in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen bitte hier klicken.
Hotline 030 89004-333

Patientenberatung

Hotline 030 89004-400
Fax: 030 89004-46406
patientenberatung(at)kzv-berlin.de

Mo - Do

   9.00 - 15.00 Uhr

Fr

   9.00 - 13.00 Uhr

Kompetent, unabhängig und kostenlos!