Vertreter
Grundsätzlich hat ein Vertragszahnarzt die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich und in freier Praxis auszuüben. Doch auch Zahnärzte machen mal Urlaub oder werden mal krank. In solchen Fällen kann ein Vertreter bestellt werden.
Der Vertreter führt dann die Praxis des Vertragszahnarztes in dessen Namen weiter. Die Tätigkeit des Vertreters ist an den Vertragszahnarztsitz gebunden. Der Praxisinhaber rechnet die Leistungen des Vertreters als eigene Leistung gegenüber der KZV Berlin ab. Diese sog. "Praxisvertretung" ist von der sog. "kollegialen Vertretung" zu unterscheiden.
Eine "kollegiale Vertretung" liegt immer dann vor, wenn ein zahnärztlicher Kollege in seiner eigenen Praxis Patienten vertretungsweise behandelt. Hier kommt der Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem vertretenden Zahnarzt zustande. Dieser rechnet seine Leistung dann auch selbst gegenüber der KZV ab. Die "kollegiale Vertretung" ist von § 32 ZV-ZÄ nicht erfasst.
Ebenso fällt auch die Vertretung innerhalb von Berufsausübungsgemeinschaften nicht unter § 32 ZV-ZÄ. Die Partner können sich bei Nichtanwesenheit gegenseitig vertreten. Der Behandlungsvertrag kommt hier zwischen der Berufsausübungsgemeinschaft und dem Patienten zustande und die Leistungen werden auch im Namen der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber der KZV abgerechnet.
Die Vertretung dient der Überbrückung einer vorübergehenden Abwesenheit des Vertragszahnarztes. Aus diesem Grunde scheidet eine Vertretung, zum Beispiel bei dauernder Berufsunfähigkeit, aus. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie bei der KZV Berlin unter Benennung des Vertretungsgrundes, der Person des Vertreters und der voraussichtlichen Dauer schriftlich anzuzeigen.
Die näheren Voraussetzungen einer Vertretung regelt regelt § 32 Absatz 1 und 2 ZÄ-ZV. Erläuterungen dazu lesen Sie bitte im Folgenden.
Vertretervoraussetzungen
Der Vertragszahnarzt kann sich durch einen anderen Vertragszahnarzt vertreten lassen. Darüber hinaus sind auch Zahnärzte vertretungsberechtigt, die eine Approbation besitzen und mindestens ein Jahr Vorbereitungszeit absolviert haben. Zahnärzte mit Berufserlaubnis nach § 13 ZHG, auf der die Vertretungsberechtigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, können ebenfalls Vertretungen übernehmen sobald mindestens ein Jahr Vorbereitungszeit absolviert ist.
Vertretungsgründe
Als Vertretungsgründe hat der Gesetzgeber im § 32 Absatz 1 die Folgenden abschließend benannt:
- Krankheit,
- Urlaub,
- Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung,
- Teilnahme an einer Wehrübung,
- unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit einer Entbindung.
Der Grund für die Vertretung ist bei der Anzeige der Vertretung gegenüber der KZV zu benennen und gegebenenfalls nachzuweisen.
Die kurzzeitige Vertretung bis max. 3 Monate
Die kurzzeitige Vertretung ist in § 32 Absatz 1 ZV-ZÄ geregelt. Demnach kann sich ein Vertragszahnarzt aus einem der benannten Vertretungsgründe innerhalb von zwölf Monaten für höchstens drei Monate vertreten lassen. Bei der Berechnung der Vertretungsdauer wird ausdrücklich auf einen Zwölfmonatszeitraum und nicht auf das Kalenderjahr abgestellt.
Die kurzzeitige Vertretung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht durch die KZV. Dennoch ist sie bei einer Dauer von über einer Woche unter Benennung des Grundes bei der KZV anzuzeigen. Die voraussichtliche Dauer ist in der Mitteilung ebenso zu vermerken wie der Name des Vertreters Ein Schreiben über die Kenntnisnahme der Vertreteung wird von der KZV Berlin versandt.
Die längerfristige Vertretung über 3 Monate
Überschreitet die Gesamtvertretungsdauer innerhalb von zwölf Kalendermonaten drei Monate, bedarf die Vertretung gemäß § 32 Absatz 2 ZV-ZÄ der vorherigen Genehmigung durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Eine Beschäftigung des Vertreters ist in diesem Fall nur aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung möglich.
Sonderfall: Schwangerschaft und Entbindung
Eine Vertragszahnärztin kann sich gemäß § 32 Absatz 1 Satz 3 ZV-ZÄ in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von sechs Monaten vertreten lassen.
Fraglich ist, ob diese Regelung auch für die angestellte Zahnärztin Anwendung finden kann. Da der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Vertretung ausdrücklich nur für die Vertragszahnärzte gestaltet hat, kommt eine Vertretung der schwangeren angestellten Zahnärztin nicht in betracht.