Assistenten
Die Beschäftigung eines Assistenten bedarf der vorherigen Genehmigung der KZV Berlin und darf gemäß § 32 Absatz 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte nur im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgen. Grundsätzlich ist zwischen dem Vorbereitungsassistenten, dem Entlastungsassistenten und dem Weiterbildungsassistenten zu unterscheiden.
Grundlage für die Genehmigung von Assistenten sind neben den gesetzlichen Vorschriften die Assistentenrichtlinien der KZV Berlin.
Vorbereitungsassistent
Vorbereitungsassistent ist ein Zahnarzt, der zur Ableistung der in § 3 Absatz 2 b) Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte festgelegten Vorbereitungszeit bei einem Vertragszahnarzt tätig ist. Die vertragszahnärztliche Vorbereitungszeit ist obligat. Ausnahmen gibt es für Zahnärzte aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
Ziel der Vorbereitungszeit
Die -zumindest anteilige- Tätigkeit bei einem Vertragszahnarzt soll sicherstellen, dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in eigener Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Vertragszahnarztes kennengelernt hat, ehe er selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis zugelassen werden kann (BSG Urt. v. 08.05.1996, 6 RKa 29/95).
Dauer der Vorbereitungszeit gem. § 3 Absatz 3 ZÄ-ZV
Die insgesamt abzuleistende Vorbereitungszeit beträgt 2 Jahre. Davon müssen mindestens sechs Monate als Assistent oder Vertreter bei einem oder mehreren Vertragszahnärzten absolviert werden. Diese sechs Monate bei einem Vertragszahnarzt können um drei Monate reduziert werden, wenn statt dessen eine Tätigkeit von gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik vorgenommen wird. Die Tätigkeit als Vertreter wird nur für die Vorbereitungszeit anerkannt, wenn der Assistent bereits ein Jahr Vorbereitungszeit absolviert hat.
Die übrige Vorbereitungszeit kann durch Tätigkeiten unselbständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden.
Tätigkeiten, die in kürzeren Zeitabschnitten als drei Wochen abgeleistet werden, können auf die Vorbereitungszeit nicht angerechnet werden.
Beantragung eines Vorbereitungsassistenten
Bitte beachten Sie, dass die Anstellung eines Vorbereitungsassistenten der vorherigen Genehmigung durch die KZV bedarf. Liegt eine Genehmigung für die Beschäftigung des Assistenten nicht vor, so steht dem Vertragszahnarzt ein Honoraranspruch für die vom Assistenten erbrachten Leistungen nicht zu (BSG, Urt. v. 10.05.1995, 6 RKa 30/94). Pro Vertragszahnarzt können ein Vorbereitungsassistent in Vollzeit oder zwei halbtags tätige Vorbereitungsassistenten beschäftigt werden. Zur Beantragung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Antrag auf Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten
- Approbationsurkunde oder Berufserlaubnis gemäß § 13 ZHG
Befreiung von der Vorbereitungszeit
Gemäß § 3 Absatz 4 ZÄ-ZV sind Zahnärzte von der Ableistung der Vorbereitungszeit befreit, wenn sie in einem anderem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat i.S.v. § 3 Absatz 4 ZÄ-ZV einen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Ausbildungsnachweis erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind. Diese Regelung gilt für deutsche Staatsangehörige gleichermaßen, sofern sie ihren Ausbildungsnachweis in einem anderen EU-Mitgliedssaat erworben haben.
Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG oder gegen den Grundsatz der Berufsfreiheit aus Art.12 GG hat das Bundessozialgericht in dieser Regelung nicht gesehen (BSG Urt. v. 18.05.1989, 6 RKa 6/88).
Vorbereitungsassistent und Budget
Bei Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten erhöht sich der HVM des Arbeitgebers um 25 % (HVM der KZV Berlin, Anlage 1 IV.3.) Es erfolgt auch ein Degressionszuschlag in Höhe von 25 % (§ 85 Absatz 4b SGB V). Bei einer Halbtagsbeschäftigung halbieren sich diese Zuschläge auf je 12,5 %.
Weiterbildungsassistent
Weiterbildungsassistent ist der Zahnarzt, der bei einem zur Weiterbildung berechtigten Vertragszahnarzt die nach der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin (WBO) vorgesehene Weiterbildungszeit absolviert. Die in der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin vorgesehene fachspezifische Weiterbildungszeit beträgt mindestens drei Jahre und soll kontinuierlich erfolgen. Die Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene
Praxis ausgeübt wird, ist auf die Weiterbildungszeit nicht anrechnungsfähig.
(Link zur Kammerhomepage)
Ziel und Voraussetzungen für den Beginn einer Weiterbildung
Zahnärzte können nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin Gebietsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in bestimmten Gebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen. Eine Gebietsbezeichnung darf führen, wer hierfür eine Anerkennung der Zahnärztekammer Berlin erhalten hat.
Voraussetzungen für den Beginn einer Weiterbildung sind
- die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde als Zahnarzt/Zahnärztin und
- eine allgemein zahnärztliche Tätigkeit von mindestens 12 Monaten nach dem Berufsabschluss. Eine in Fachzahnarztpraxen für Kieferorthopädie bzw. Oralchirurgie absolvierte allgemein zahnärztliche Tätigkeit ist als Voraussetzung für den Beginn einer Weiterbildung nicht anrechenbar.
Beantragung eines Weiterbildungsassistenten
Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten bedarf der vorherigen Genehmigung durch die KZV Berlin. Liegt eine Genehmigung für die Beschäftigung des Assistenten nicht vor, so steht dem Vertragszahnarzt ein Honoraranspruch für die vom Assistenten erbrachten Leistungen nicht zu (BSG, Urt. v. 10.05.1995, 6 RKa 30/94). Zur Beantragung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Antrag auf Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten
- Approbation oder ggf. Berufserlaubnis nach § 13 ZHG
Vor dem Beginn einer Weiterbildung ist der Weiterbildungsassistent bei der Zahnärztekammer Berlin mittels Formblatt anzumelden. Das Bestätigungsschreiben der Zahnärztekammer Berlin (Registrierung der Weiterbildung) ist Voraussetzung für eine Assistentengenehmigung durch die KZV Berlin.
Bei inhaltlichen Fragen zur zahnärztlichen Weiterbildung wenden Sie sich bitte direkt an die Zahnärztekammer Berlin, Referat Zahnärztliche Fort- und Weiterbildung, unter der Telefonnummer 030 34808 0.
Weiterbildungsassistent und Budget
Bei Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten erhöht sich der HVM des Arbeitgebers um 25 % (HVM der KZV Berlin, Anlage 1 IV.3.) Es erfolgt auch ein Degressionszuschlag in Höhe von 25 % (§ 85 Absatz 4b SGB V). Bei einer Halbtagsbeschäftigung halbieren sich diese Zuschläge auf je 12,5 %.
Entlastungsassistent
Der Entlastungsassistent ist gemäß § 32 Absatz 2 ZÄ-ZV ein Zahnarzt, der in der Praxis des Vertragszahnarztes aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung vorübergehend tätig wird. Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten stellt eine Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung dar.
Voraussetzungen der Entlastungsassistenz
Voraussetzung für die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten ist das Vorliegen eines Grundes. Dieser sogenannte Sicherstellungsgrund muss bei der Beantragung der Entlastungsassistenz angegeben und mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden. Sicherstellungsgründe sind Gründe, die im persönlichen Bereich des Vertragszahnarztes liegen und ihn vorübergehend daran hindern, seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit in vollem Umfang nachzugehen (LSG Niedersachsen, Urt. v. 31.03.2004, L 3 KA 37/02). Solche Gründe können sein:
- Erkrankungen
- wissenschaftliche Tätigkeit
- berufspolitische Tätigkeit
- Kindererziehung (im Einzelfall)
- besondere persönliche Umstände
Eine Genehmigung auf Beschäftigung eines Entlastungsassistenten wird gemäß der Assistentenrichtlinien der KZV Berlin bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen auch in folgenden Fällen erteilt:
- Der Entlastungsassistent ist im Besitz einer Berufserlaubnis gemäß § 13 ZHG und hat bereits 2 Jahre Vorbereitungszeit absolviert.
- Der Entlastungsassistent ist Ehepartner, Kind oder Elternteil des Praxisinhabers.
- Der Entlastungsassistent ist der ehemalige Praxisinhaber.
- Der Entlastungsassistent soll zur Überbrückung der Übergangszeit bis zur Genehmigung der Anstellung nach § 32b Zahnärzte-ZV oder Partnerschaft beschäftigt werden (max. 1 Quartal).
Beantragung eines Entlastungsassistenten
Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten bedarf der vorherigen Genehmigung der KZV Berlin. Liegt eine Genehmigung für die Beschäftigung des Assistenten nicht vor, so steht dem Vertragszahnarzt ein Honoraranspruch für die vom Assistenten erbrachten Leistungen nicht zu (BSG, Urt. v. 10.05.1995, 6 RKa 30/94). Pro Vertragszahnarzt können maximal ein in Vollzeit beschäftigter oder zwei halbtags beschäftigte Entlastungsassistenten tätig sein. Zur Beantragung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Antrag auf Beschäftigung eines Entlastungsassistenten
- Approbationsurkunde oder ggf. Berufserlaubnis nach § 13 ZHG
Entlastungsassistent und Budget
Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten führt zu einem Degressionszuschlag in Höhe von 25 % (§ 85 Absatz 4b SGB V) beim Arbeitgeber. Bei einer Halbtagsbeschäftigung verringert sich dieser Zuschlag auf 12,5 %.
Der geringfügig beschäftigte Entlastungsassistent
Die Genehmigung einer geringfügigen Entlastungsassistenz ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden, wie die vollzeitige Entlastungsassistenz auch. Der Unterschied liegt in der Anzahl der Wochenstunden.
Laut dem BSG-Urteil vom 11.09.2001, B 6 KA 23/01 R, darf ein niedergelassener Vertragszahnarzt mit vollem Versorgungsauftrag maximal 13 Stunden pro Woche nebentätig werden. Somit kann ein Zahnarzt mit voller Zulassung durchaus einen Kollegen entlasten, sofern bei diesem ein Sicherstellungsgrund vorliegt.
Darüber hinaus liegt die zeitliche Grenze für einen geringfügig beschäftigten Entlastungsassistenten bei max. 15 Stunden pro Woche.
Zuschläge im HVM oder bei der Degression gibt es für den geringfügig beschäftigten Entlastungsassistenten nicht.
Assistent mit Berufserlaubnis nach § 13 ZHG
Zahnärzte, die in einem Land, welches nicht Mitglied der EU ist, ein Zahnmedizinstudium abgeschlossen haben, erhalten bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Link) eine Berufserlaubnis nach § 13 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG).
Mit dieser Berufserlaubnis können Sie zunächst die zweijährige Vorbereitungszeit absolvieren. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit einer Tätigkeit als Entlastungsassistent, eine weitere Begründung der Entlastungsassistenz durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich.
Die schwangere Assistentin
Die schwangere Assistentin unterliegt dem Mutterschutzgesetz. Demnach darf sie nach Bekanntmachung der Schwangerschaft nicht mehr im invasiven und infektiösen Bereich beschäftigt werden. Verboten sind jegliche Tätigkeiten, die mit der Gefahr von direktem Blut-, Serum-, oder Speichelkontakt verbunden sind oder die mit kontaminierten stechenden, schneidenden oder bohrenden Instrumenten ausgeführt werden. Das Verbot gilt auch dann, wenn die schwangere Kollegin ausdrücklich den Wunsch nach Weiterbeschäftigung äußert.
Eine Beschäftigung in der Verwaltung ist durchaus noch möglich, scheitert jedoch meistens an der Praxisgröße und der Praxisstruktur. Damit besteht faktisch ein Beschäftigungsverbot, bei dem die Lohnzahlungen durch den anstellenden Vertragszahnarzt weiterlaufen. Dem Arbeitgeber steht gem. § 1 Absatz 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz ein Anspruch auf Erstattung des vollen Arbeitsentgeltes zu, dass während des Beschäftungsverbotes an die schwangere Vorbereitungsassistentin gezahlt wird. Dieser Anspruch ist mittels Antrag bei der Krankenkasse geltend zu machen, bei der die Vorbereitungsassistentin versichert ist.
Die Vorbereitungszeit wird in dem Moment unterbrochen, in dem die schwangere Assistentin nicht mehr in der Praxis tätig wird, also der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat. Die bereits absolvierte Vorbereitungszeit bleibt erhalten. Kehrt die Assistentin nach der Entbindung und dem Mutterschutz und ggf. Elternzeit an Ihren Arbeitsplatz zurück, läuft die zweijährige Vorbereitungszeit weiter.
Die KZV Berlin ist über das Beschäftigungsverbot zu informieren. Vor Wiederaufnahme der Tätigkeit ist zwingend ein Antrag auf Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin bei der KZV Berlin zu stellen.