Angestellte Zahnärzte
Ein Vertragszahnarzt kann zwei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. bis zu vier halbzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen.
Beantragung
Die Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes bedarf der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss (Termine und Fristen 2012). Folgende Unterlagen sind für die Beantragung erforderlich.
- Antrag des Arbeitgebers auf Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes
- Lebenslauf mit Lichtbild des Arbeitnehmers
- Rauschgifterklärung des Arbeitnehmers
- Erklärung über die Beschäftigungsverhältnisse des Arbeitnehmers
- polizeiliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde) des Arbeitnehmers
- Anstellungsvertrag
Gebühren
Gemäß § 46 ZÄ-ZV beträgt die Antragsgebühr für die Anstellung 120 Euro. Nach erfolgter Genehmigung werden 400 Euro erhoben. Weitere 400 Euro kommen nach der Eintragung in das Verzeichnis, welches von der Registerstelle geführt wird, hinzu.
Wir bitten um Überweisung der Gebühren unter Angabe Ihres Namens und der beantragten Verwaltungshandlung an:
- Deutsche Apotheker- und Ärztebank, Kontonummer: 0101412035, Bankleitzahl: 30060601
Es besteht auch die Möglichkeit, die Gebühr in der KZV Berlin in bar zu entrichten oder vom Honorarkonto abbuchen zu lassen.
Kein „freier Mitarbeiter“
Der angestellte Zahnarzt ist ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Er unterliegt dem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers, bestimmt weder über seine Arbeitszeit noch über seinen Arbeitsort, ist in die Praxisorganisation eingegliedert und trägt kein unternehmerisches Risiko.
Somit hat die Anstellung eines Zahnarztes für den Arbeitgeber weitreichende arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Der Arbeitnehmer genießt z.B. Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz, Mutterschutz. Der Arbeitgeber zahlt Sozialversicherungsbeiträge.
Übrigens: Wird im Nachhinein festgestellt, dass in Wahrheit eine abhängige Beschäftigung vorlag, kommen erhebliche Nachforderungen des Finanzamtes für die Lohnsteuer und der Sozialversicherungsträger für die Arbeitgeberanteile sowie für die meisten Arbeitnehmeranteile auf den Arbeitgeber zu.
Haftung
§ 4 Absatz 1 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte bestimmt: „Werden angestellte Zahnärzte, Assistenten, Vertreter oder Hilfskräfte beschäftigt, so haftet der Vertragszahnarzt für die Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten durch sie im gleichen Unfange wie für die eigene Tätigkeit.“ Insofern ist es wichtig, dass bei der Anstellung darauf geachtet wird, dass für den angestellten Zahnarzt eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird oder dass er in die bestehende Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers aufgenommen wird.
Die schwangere angestellte Zahnärztin
Die schwangere angestellte Zahnärztin unterliegt dem Mutterschutzgesetz. Demnach darf sie nach Bekanntmachung der Schwangerschaft nicht mehr im invasiven und infektiösen Bereich beschäftigt werden. Verboten sind jegliche Tätigkeiten, die mit der Gefahr von direktem Blut-, Serum-, oder Speichelkontakt verbunden sind oder die mit kontaminierten stechenden, schneidenden oder bohrenden Instrumenten ausgeführt werden. Das Verbot gilt auch dann, wenn die schwangere Kollegin ausdrücklich den Wunsch nach Weiterbeschäftigung äußert.
Eine Beschäftigung in der Verwaltung ist durchaus noch möglich, scheitert jedoch meistens an der Praxisgröße und der Praxisstruktur. Damit besteht faktisch ein Beschäftigungsverbot, bei dem die Lohnzahlungen durch den anstellenden Vertragszahnarzt weiterlaufen.
Dem Arbeitgeber steht gem. § 1 Absatz 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz ein Anspruch auf Erstattung des vollen Arbeitsentgeltes zu, dass während des Beschäftungsverbotes an die schwangere angestellte Zahnärztin gezahlt wird. Dieser Anspruch ist mittels Antrag bei der Krankenkasse geltend zu machen, bei der die Angestellte versichert ist.