Unterschriftsleistung für den Praxisinhaber
Für den Praxisinhaber werden gelegentlich andere Personen, Assistenten, angestellte Zahnärzte oder Vertreter tätig und unterzeichnen in diesem Zusammenhang auch rechtlich relevante Praxisunterlagen bzw. geben schriftliche Erklärungen dieser Art ab.
Nicht jeder ist aber unterschriftsberechtigt. Assistenten oder angestellte Zahnärzte sind grundsätzlich weisungsgebunden; bei ihnen besteht eine Überwachungspflicht des „anstellenden“ Vertragszahnarztes, so dass sie „allein“ nicht tätig werden dürfen.
Assistenten oder angestellte Zahnärzte sind grundsätzlich nicht unterschriftsberechtigt! |
Weiter reichende Rechte bestehen allerdings im Fall der Vertretung. Dabei sind neben zugelassenen Zahnärzten auch angestellte Zahnärzte, Entlastungsassistenten und Vorbereitungsassistenten nach einem Jahr absolvierter Vorbereitungszeit vertretungsbefugt. Der Vertreter ist dabei grundsätzlich nicht weisungsgebunden. Er führt für die Dauer der Vertretung die Praxis im Namen des verhinderten Vertragszahnarztes fort und hat deshalb grundsätzlich auch ähnliche Kompetenzen wie der von ihm vertretene Praxisinhaber.
Vertreter sind grundsätzlich unterschriftsberechtigt - Voraussetzung: Es liegt ein Vertretungsgrund vor! |
Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann sich ein Vertragszahnarzt innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragszahnärztin kann sich darüber hinaus in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von sechs Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der KZV mitzuteilen. Es besteht insoweit eine Anzeigepflicht gemäß § 32 Absatz 1 Zulassungsverordnung für Zahnärzte (ZÄ-ZV).
Bei nicht nur kurzzeitigen Vertretungen des Praxisinhabers - von mehr als drei Monaten Dauer - bedarf es zudem einer vorherigen Genehmigung der Vertretung durch die KZV nach § 32 Absatz 2 ZÄ-ZV.
Der Vertreter ist grundsätzlich unterschriftsberechtigt. Diese Unterschriftsberechtigung umfasst jedenfalls die alltäglichen Praxishandlungen, wie zum Beispiel die Erstellung von Heil- und Kostenplänen, Abrechnungen und Rezeptierungen.
Wenn der Vertreter berechtigt sein soll, rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen, die über das alltägliche Praxisgeschehen hinausgehen, ist der KZV Berlin eine über die reine Vertretungsanzeige hinausgehende schriftliche Vertretungsvollmacht vorzulegen.
Dies betrifft insbesondere solche Handlungen, die Zahlungen der KZV Berlin auslösen und nicht nur in der turnusgemäßen Abrechnung erbrachter Behandlungsleistungen bestehen. Darunter fällt beispielsweise die Änderung der Bankverbindung oder der monatlichen Vorauszahlung, sowie Anträge auf ZE-Vorauszahlung und die Zustimmung zu einem Vertragswandel, einer Honorarberichtigung oder einem Vergleich.
Der KZV Berlin ist eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorzulegen. Der Vertreter unterzeichnet mit dem Zusatz "i. A." oder "i. V.". |
Die Absicherung solcher Vorgänge durch eine entsprechende schriftliche Vollmacht für den Praxisvertreter dient dem Schutz des Praxisinhabers und der KZV Berlin vor unberechtigten Verfügungen.
Zu beachten ist letztlich, dass die Unterschrift des Vertreters stets mit dem Zusatz „i. A.“ oder „i. V.“ zu erfolgen hat, um das Handeln als Vertreter nach außen hin erkennbar zu machen.