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Nachbesserungsrecht bei Gewährleistung für Zahnersatz

Oft gibt es Missverständnisse, wie weit das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes bei der Gewährleistung für Zahnersatz geht.

Nach § 137 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) übernimmt der Zahnarzt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Grundsätzlich impliziert dies nicht nur eine Nachbesserungspflicht, sondern auch ein Nachbesserungsrecht. Diesem hat das Bundessozialgericht allerdings in ständiger Rechtsprechung Grenzen gesetzt.

Grund: Die Rechtsprechung sieht den Behandlungsvertrag über die Versorgung mit Zahnersatz als einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an, der – da es sich um Dienstleistungen höherer Art handelt - gemäß § 627 BGB jederzeit gekündigt werden kann. Nachbesserungsrechte sehen die Vorschriften zum Dienstvertrag – im Gegensatz zum Werkvertrag, der zwar bei der technischen Herstellung des Zahnersatzes, nicht aber bei dessen Eingliederung Anwendung findet - nicht vor.

Maßgeblich für die Feststellung eines Nachbesserungsrechts bzw. sich eventuell anschließender Schadensersatzansprüche seitens der Kasse oder des Patienten ist daher die Frage, ob der Zahnarzt ihm nach Vertragsrecht obliegende Pflichten schuldhaft verletzt hat. Hierfür reicht die Tatsache, dass eine im Rahmen der Dienstleitung erbrachte Leistung mit Mängeln behaftet ist, nicht aus. Ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes ist erst dann gegeben, wenn dessen Arbeitsergebnis vollständig unbrauchbar und eine Nachbesserung nicht möglich oder dem Versicherten nicht zumutbar ist (z. B. mehrfache erfolglose Nachbesserungsversuche).

Wenn also der Zahnersatz – insbesondere nach den Feststellungen des Gutachtens - nicht nachgebessert werden kann, sondern neu anzufertigen wäre, darf der Patient grundsätzlich den Behandlungsvertrag kündigen und eine Weiterbehandlung verweigern!

Fazit: Der Zahnarzt hat allein ein Recht auf Nachbesserung des Zahnersatzes; ein Recht auf Neuanfertigung gegen den Willen des Patienten steht dem Zahnarzt nicht zu.

Abteilung Recht

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