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Qualitätsmanagement - was müssen wir als Praxis tun?

Die grundsätzlichen Mindestanforderungen zur Einführung von QM werden in der "Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung" des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bestimmt:

Dokumentationspflicht

Die QM-Richtlinie besagt, dass Vertragszahnärzte Ziele, eingesetzte Elemente und Instrumente regelmäßig zu dokumentieren haben. Wenn Sie die QM-Software der KZV Berlin nutzen, ist dieser Part mit Bearbeitung des allgemeinen Teil nach G-BA erfüllt.

Die in der Richtlinie und in dem bundesweit einheitlichem Berichtsbogen  aufgeführten Instrumente sind beispielhaft und müssen nicht nebeneinander angewendet werden.

Das praxisindividuelle Qualitätsmanagement-Handbuch (QMH) muss nicht zwingend in ausgedruckter Form in der Praxis vorliegen. Im unwahrscheinlichen Fall der Abforderung des QMH können Unterschriften nachgetragen werden.

Überprüfung durch die KZV

Für uns als KZVen besteht die Verpflichtung, die Einführung von QM in den Zahnarztpraxen zu überprüfen. Somit werden wir ab dem 01.01.2011 jährlich 2 % der Vertragszahnärzte auffordern, das einrichtungsinterne QM nachzuweisen. Die im Zufallsprinzip ausgewählten Kollegen erhalten hierzu den Berichtsbogen und eine "Erklärung gemäß § 6 QM-Richtlinie" (Muster). Diese Formulare müssen innerhalb einer festgesetzten Frist ausgefüllt und unterschrieben an die KZV zurückgesendet werden. Damit wird verbindlich bestätigt, dass die Verpflichtung zur Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen QM erfüllt wurde.
Die Ergebnisse dieser Überprüfung müssen die KZVen in anonymisierter Form der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) melden, die wiederum den jährlichen Umsetzungsstand an den G-BA berichtet.

Häufig gestellte Fragen

Müssen wir uns nach ISO zertifizieren lassen?

Eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2008 durch eine externe Stelle ist nicht vorgeschrieben und auf Wunsch freiwillig durchführbar.

Was passiert bei Nichterbringung des Nachweises?

Die zahnärztliche QM-Richtlinie beinhaltet keine Konsequenzen für die Nichterfüllung der Einführung eines QM. Dessen ungeachtet ist die Einführung eines QM in der Zahnarztpraxis eine vertragszahnärztliche Verpflichtung ("Vertrags(zahn)ärzte...sind verpflichtet..."), deren Nichteinhaltung disziplinarrechtlich zu prüfen wäre.

Gibt es Ausnahmen?

Es gibt keine Ausnahmen von der Verpflichtung. Aus diesem Grund müssen auch Vertragszahnärzte, die demnächst zugelassen werden, die Einführung von QM bereits bei der Praxisplanung berücksichtigen. Auch Vertragszahnärzte, die ihre Zulassung in naher Zukunft zurückgeben wollen/werden, sind laut den Richtlinien des G-BA dennoch zur Einführung verpflichtet.

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Hotline QM

Tel.: 030 89004-459
Fax: 030 89004-46459
qm(at)kzv-berlin.de