Was müssen wir als Praxis tun?
Welche Mindestanforderungen müssen derzeit erfüllt werden? Was muss dokumentiert werden? Was müssen Praxen gegenüber der KZV nachweisen?
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Nach §135 a Abs. 2 Nr. 2 SGB V sind die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte und zahnärztlichen Einrichtungen (im Folgenden Vertragszahnärzte) verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) einzuführen und weiterzuentwickeln.
Die KZV Berlin muss auch 2012 wieder 2 % der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte auffordern, die Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen QMs nachzuweisen.
Wie im Vorjahr haben die im Zufallsprinzip ausgewählten Zahnärztinnen und Zahnärzte Anfang Januar ein Anschreiben zusammen mit dem einzureichenden Berichtsbogen und der Erklärung zum QM, erhalten.
Durch Zurücksendung des ausgefüllten Berichtsbogens und der Erklärung innerhalb einer festgesetzten Frist gilt der Nachweis der Vertragszahnärzte gegenüber der KZV als erfüllt.
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