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Einzelverordnung und Sprechstundenbedarf

Für anspruchsberechtigte Versicherte ist eine Verordnung von Mund- und Rachentherapeutika zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse zulässig, sofern sie verschreibungspflichtig sind. Nicht verschreibungspflichtige (apothekenpflichtige) Mund- und Rachentherapeutika können bei versicherten Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und bei versicherten Jungendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen ohne Einschränkungen zu Lasten der GKV verordnet werden.
Mehr Informationen über Einzelverordnungen und Sprechstundenbedarf.

Änderung der Packungsgrößenverordnung "N-Kennzeichnung"

Im Zuge des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG Artikel 9a und 10) ändert der Gesetzgeber auch die Packungsgrößenverordnung (PackungsV). Bisher ist in den Anlagen der Packungsgrößenverordnung für jede Arzneimittelgruppe eine genaue Messzahl (Stückzahl bzw. Mengenangabe in ml oder g) jeweils für eine N1, N2 und N3 festgehalten. Diese werden jedoch künftig geändert.
Die Packungsgrößen N1, N2 und N3 sollen zwar beibehalten werden, jedoch soll es ab 01.07.2013 keine festen Messzahlen für die einzelnen Packungen mehr geben. Vielmehr sollen die Messzahlen, basierend auf die jeweilige Tagesdosierung, neu berechnet werden und auf die Reichdauer bzw. Behandlungsdauer wie folgt ausgerichtet werden:

  • N1 - kleine Packungsgröße zur Akuttherapie oder zur Therapieeinstellung für eine Behandlungsdauer von 10 Tagen
  • N2 - mittlere Packungsgröße zur Dauertherapie, die einer besonderen ärztlichen Begleitung bedarf, für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen
  • N3 - große Packungsgröße zur gut eingestellten Dauertherapie für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen

N1 Packungen dürfen dabei bis zu 20% größer oder kleiner sein als für den Behandlungszeitraum notwendig, N2 Packungen um 10% abweichen und N3 Packungen um bis zu 5% kleiner.
Bis zur vollständigen Änderung der Packungsgrößenverordnung gelten seit 01.01.2011 übergangsweise die bisherigen Messzahlen jedoch mit den o.g. Spannbreiten:
N1 +/- 20%
N2 +/- 10%
N3 - 5%
Dies hat momentan zur Folge, dass bei vielen Arzneimitteln die N-Kennzeichnung (N1, N2, N3) wegfällt bzw. geändert wird.
Beispiele (Stand: 01.01.2011):
Elmex Gelee: 25 g war vorher N1, hat jetzt keine Kennzeichnung mehr 38 g war vorher N2 und ist jetzt N3

Dolomo: 27 St. war vorher N2, hat jetzt keine Kennzeichnung mehr 36 St. war vorher N3, hat jetzt keine Kennzeichnung mehr Arzneimittel ohne N-Kennzeichnung sind jedoch unverändert weiter zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig, soweit diese erstattungsfähig sind. In den Apotheken herrscht daher derzeit Verwirrung, weil die Apotheker nicht wissen, welche Packungsgröße sie abgeben sollen. Verordnet eine Zahnärztin/ein Zahnarzt beispielsweise Elmex Gelee N2, so ist es für den Apotheker nicht klar, ob die „alte“ N2 gemeint ist – also 38 g oder die 25 g, da die „alte“ N2 nun der N3 entspricht.
Durch die Gesetzesänderung kann es derzeit vermehrt zu Rückfragen durch die Apotheken in der Zahnarztpraxis kommen.
Wir empfehlen daher die Arzneimittel unter Angabe der Stückzahl bzw. g oder ml zu verordnen und die N-Kennzeichnung wegzulassen.

Paracetamol - Verordnungsänderung seit 01.04.2009

Paracetamol-Hepatotoxizität stellt die Hauptursache für akutes Leberversagen dar und ist komplett vermeidbar. Daher werden von Experten schon seit längerem regulatorische Änderungen im Hinblick auf die Verschreibungsverordnung gefordert.
Seit dem 1.04.2009 wurden Schmerz- und Fieberpräparate, die den Wirkstoff Paracetamol enthalten verschreibungspflichtig, wenn in einer Packung mehr als 10 Gramm Paracetamol enthalten sind. Leberschäden sind zu befürchten, wenn ein gesunder Erwachsener einmalig mehr als 10 bis 12 Gramm, oder über einen längeren Zeitraum mehr als 7,5 Gramm Paracetamol täglich einnimmt. Bei Kindern liegen diese Grenzwerte deutlich niedriger.
Die empfohlene Dosis für die Einzelgabe beträgt 10 bis 15 mg/kg Körpergewicht. Eine Tagesgesamtdosis von 50mg/kg Körpergewicht sollte nicht überschritten werden.
Paracetamol gilt auch weiterhin als nebenwirkungsarmes und gut verträgliches Schmerzmittel, wenn die empfohlenen Angaben zur Höhe der Einzel- und Gesamtdosis strikt eingehalten werden. Im zahnärztlichen Bereich sollten Patienten, insbesondere bei der zahnärztlich häufig praktizierten Verordnung von Kombinationspräparaten zur Schmerztherapie, auf die strikte Einhaltung der Dosierungsempfehlungen hingewiesen werden.
Kleinere Verpackungseinheiten sind nach wie vor nicht rezeptpflichtig, sondern lediglich apothekenpflichtig. Dort sind die Preise weiterhin wesentlich kostengünstiger.
Um denkbaren Rezeptprüfungsanträgen der Krankenkassen entgegenzuwirken, empfehlen wir beim Sprechstundenbedarf kleinere Verpackungseinheiten (10 bis 20 Stück) zu verordnen.

Verordnung von Fluoridierungsmitteln

Aus gegebenem Anlass möchten wir die Verordnung von Fluoridierungsmitteln als Sprechstundenbedarf und Einzelverordnung im Rahmen der Individualprophylaxe und Früherkennungsuntersuchung erläutern: Sprechstundenbedarf von Fluoridierungsmitteln zur IP4 Im Rahmen der Individualprophylaxe bzw. der FU können bei Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Mittel zur Intensivfluoridierung (Lack, Gel o. Ä.) in der Praxis angewendet und dementsprechend auch als Sprechstundenbedarf bei den Primärkassen verordnet werden.

  • GKV-Rezept über die AOK Nordost erstellen, mit entsprechendem Hinweis „Sprechstundenbedarf“ und Angabe des jeweiligen Quartals

Aus wirtschaftlichen Gründen sollten diese Mittel in entsprechenden Packungsgrößen bezogen werden. Bei vdek–Patienten erhalten Sie den Sprechstundenbedarf automatisch über die KCH-Abrechnung. Sie erhalten für jede abgerechnete IP4 0,76 € (12 Bema-Punkte x SSB – Punktwert 0,063 € = 0,76 €). Die Auszahlung des gesamten Sprechstundenbedarfs vdek erfolgt mit der Quartalsabrechnung.
Einzelverordnung von lokalen Fluoridierungsmitteln für den häuslichen Gebrauch
Es besteht die Möglichkeit lokale Fluoridierungsmittel für den häuslichen Gebrauch direkt auf den Namen des Patienten zu verordnen. Bei der personenbezogenen Verordnung von lokalen Fluoridierungsmitteln für den häuslichen Gebrauch ist ab dem 01.01.2004 zu berücksichtigen, dass prinzipiell nur noch verordnungspflichtige Arzneimittel (im Unterschied zu apothekenpflichtigen) zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen. Hiervon sind allerdings Leistungen zur Verhütung von Krankheiten (IP/FU) nach §§ 20 ff. SGB V nicht betroffen. Somit hat die Neuregelung keine Auswirkung auf Verordnungen zahnärztlicher Arzneimittel zur Individualprophylaxe. Dies bedeutet z. B., dass das häufig verwendete elmex-gelee nach wie vor in allen Packungsgrößen (25g oder 38g) im Rahmen der Individualprophylaxe-Richtlinien (von 6 bis 18 Jahren) zu Lasten der GKV verschrieben werden kann.

Privatrezept bei Implantatversorgung

Seitdem die Krankenkassen für die Implantatversorgung einen Festzuschuss nach § 55 SGB V für die Suprakonstruktion den Patienten gewähren, kommt es bei der Ausstellung der nötigen Arzneimittel nach dem chirurgischen Eingriff (Implantierung) zu Unstimmigkeiten, ob die Verordnung über ein Kassen- oder Privatrezept erfolgen muss?
Nach schriftlicher Anfrage bei der KZBV, teilen wir Ihnen nun die richtige Vorgehensweise mit:
Wenn ein(e) Patient(in) eine Implantatversorgung erhält und nicht zu den Ausnahmefällen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 6 SGB V zählt, werden die notwendigen Arzneimittel (z.B. Antibiotikum und abschwellendes Analgetika) auf ein Privatrezept verordnet. Die Implantatversorgung ist keine Leistung der GKV (keine Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 SGB V) und die Medikamente sind nicht notwendig für die einzugliedernde Suprakonstruktion. Somit folgt die Nebenleistung (Verordnung von Antibiotika zur Entzündungshemmung bzw. zur Abschwellung) der Hauptleistung (privat zu vereinbarende Implantatversorgung) und daher sind diese Arzneimittelkosten mit dem Patienten auf privater Basis abzurechnen. Es wird ein Privatrezept, auf den Namen des Patienten, ausgestellt.
Die Krankenkassen haben die leistungsrechtliche Entscheidung und können dem Patienten die entstandenen Kosten direkt erstatten.

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Donnerstag, 31.05.2012

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Letzter Abgabetermin für die Quartalsabrechnung:
KCH/KFO II. Quartal 2012
Donnerstag, 05.07.2012

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