Praxisgebühr

Seit dem 01.01.2004 ist vom Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen für einen Zahnarztbesuch eine Zuzahlung (Praxisgebühr) in Höhe von 10,00 € pro Quartal zu entrichten.
Wann darf ein Ersatzverfahren durchgeführt werden?
Aufgrund eingehender Berichtigungsanträge der Krankenkassen haben wir festgestellt, dass das Ersatzverfahren zum Nachweis des Versichertenverhältnisses von einigen Praxen falsch gedeutet wird.
Ein Ersatzverfahren kann nur angewendet werden, wenn die Krankenversichertenkarte (KVK) nicht eingelesen werden kann.
Zum Beispiel:
- Die Karte ist defekt.
- Das Lesegerät/der Drucker ist defekt.
- Bei einem Hausbesuch kann die KVK nicht eingelesen werden, weil kein portables Lesegerät vorhanden ist.
- Bei einer Notfallbehandlung und die KVK kann nicht nachgereicht werden (Patient(in) ist auf der Durchreise).
Ein Ersatzverfahren kann nicht ausgestellt werden, nur weil der Patient seine KVK im Abrechnungsquartal nicht vorlegt hat.
Das bedeutet: Kann bei der ersten Zahnarzt-/Patientenbegegnung keine gültige KVK vorgelegt werden, wird der/die Patient/Patientin darauf hingewiesen, dass er diese innerhalb von 10 Tagen nachreichen muss. Geschieht dies nicht, wird der/die Patient/Patientin letztmalig 14 Tage bevor die Quartalsabrechnung durchgeführt wird angeschrieben und um Nachreichung der KVK gebeten. Wird die KVK dennoch nicht nachgereicht, erhält der/die Patient/Patientin für seine/ihre Behandlung eine Privatrechnung. Weitere Informationen finden Sie in der Anlage 6 unter Punkt 2 Nichtvorlage/ungültige Karte der Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der KVK.
Verwendung der Krankenversichertenkarte in der Zahnarztpraxis
sowie Ersatzverfahren bei Nichtvorlage