Leistungspflicht der Krankenkassen bei Kassenwechsel
Konservierend-chirurgische Behandlung
Die Leistungen eines Behandlungsquartals werden gegenüber der Krankenkasse vorgenommen, die die Krankenversichertenkarte ausgestellt hat, die dem Zahnarzt zu Beginn der Behandlung vorgelegt wurde.
Sofern dem Zahnarzt ein Kassenwechsel nicht bekannt wird, bleibt es bei der Abrechnung aller Leistungen des Quartals gegenüber der bisher leistungspflichtigen Krankenkasse.
Der Umfang des internen Erstattungsanspruches richtet sich nach der tagesbezogenen Leistungsabgrenzung, betrifft den Vergütungsanspruch des Zahnarztes aber nicht.
Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
Der Zahnarzt legt Rechnung gegenüber seiner KZV für die Krankenkasse, die die Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat, auch wenn ein Kassenwechsel vor dem Abschluss der Behandlung stattgefunden hat.
Nur wenn dem Zahnarzt der Kassenwechsel schriftlich durch die nunmehr zuständige Krankenkasse mitgeteilt wird, erfolgt die Abrechnung gegenüber dieser neuen Krankenkasse.
Sofern die nicht mehr zuständige Krankenkasse an die KZV leistet, erwirbt sie einen Erstattungsanspruch gegenüber der leistungspflichtigen Krankenkasse.
Kieferorthopädische Behandlung
Das bisherige Übereinkommen der Spitzenverbände der Krankenkassen über die Abgrenzung der Leistungspflicht für kieferorthopädische Behandlung vom 14.02.1974 bleibt bestehen. Dieses sieht vor, dass Quartalsabrechnungen jeweils von der Krankenkasse geleistet werden, bei der am ersten Tag des Quartals ein Leistungsanspruch bestand. Im Übrigen wird auf die Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 09.10.2002 verwiesen.
Parodontalbehandlung, Kieferbruchbehandlung
Für diese Bereiche, in denen eine vorherige Kostenübernahme erklärt wird, gelten die Aussagen für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.