> Neue Möglichkeiten der Berufsausübung nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)


Am 1. Juli 2007 sind Neuregelungen zum Bundesmantelvertrag Zahnärzte bzw. zum Ersatzkassenvertrag Zahnärzte in Kraft getreten. Sie konkretisieren die neuen Berufsausübungsformen für Zahnärzte, die mit dem VÄndG und der darin erfolgten Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte zum 1. Januar geschaffen wurden.

Die Neuerungen erstrecken sich vor allem auf die Möglichkeiten zur Anstellung von Zahnärzten, zur Einrichtung von Zweigpraxen und zur Bildung von Berufsausübungsgemeinschaften.

Anstellung von Zahnärzten

Ein Vertragszahnarzt kann an seinem Vertragszahnarztsitz weitere Zahnärzte anstellen. Er ist aber laut Berufs- und Zulassungsrecht nach wie vor zur persönlichen Praxisführung verpflichtet und muss die angestellten Zahnärzte bei der Leistungserbringung persönlich anleiten und überwachen.

Entsprechend rechnet er die Leistungen angestellter Zahnärzte als eigene gegenüber der KZV ab.

Der Vertragszahnarzt kann bis zu zwei vollzeitbeschäftigte bzw. vier halbzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen.

Hat er eine Teilzulassung, kann er einen vollzeitbeschäftigten Zahnarzt anstellen.

Alternativ kann er bis zu vier Zahnärzte anstellen, deren Arbeitszeiten sich höchstens auf eine Vollzeitstelle summieren.

Angestellte Zahnärzte können auch in Zweigpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften beschäftigt werden (siehe „Zweigpraxen“ bzw. „Bildung von Berufsausübungsgemeinschaften“).

Anzustellende Zahnärzte müssen die Vorbereitungszeit absolviert haben. Die Anstellung muss bei der KZV beantragt und durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden, bevor der angestellte Zahnarzt GKV-Leistungen erbringen kann. Anstellungsverhältnisse werden im Rahmen der Honorarverteilung KZV-spezifisch berücksichtigt.

Ein angestellter Zahnarzt kann grundsätzlich auch bei mehreren Vertragszahnärzten in Teilzeit angestellt sein, soweit KZV-intern keine anderslautende Regelung getroffen wird.

Vorbereitungs-, Weiterbildungs- oder Entlastungsassistenten gelten nicht als angestellte Zahnärzte im Sinne der Zulassungsverordnung. Sie können weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen in der Praxis beschäftigt werden.

Zweigpraxen

Ein Vertragszahnarzt kann - auch jenseits des Bereiches seiner KZV - Zweigpraxen einrichten. Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:

Die Versorgung der Versicherten am Ort der geplanten Zweigpraxis muss sich verbessern. Dies ist dann der Fall, wenn in dem betreffenden Planungsbereich eine Unterversorgung vorliegt oder die Zweigpraxis Leistungen erbringt, die unabhängig vom Versorgungsgrad regional bzw. lokal nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden.

Die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Vertragszahnarztsitz darf nicht beeinträchtigt werden. Dies ist in der Regel dann gewährleistet, wenn der Vertragszahnarzt in Zweigpraxen höchstens ein Drittel der Arbeitszeit tätig ist, die er am Vertragszahnarztsitz leistet.

An allen Standorten muss die Patientenversorgung sichergestellt sein, d.h. der Zahnarzt muss zu den angegebenen Behandlungszeiten zur Verfügung stehen, bei Abwesenheit eine Vertretung und gegebenenfalls eine Notfallversorgung organisieren.

Die Arbeit von angestellten Zahnärzten in Zweigpraxen unterliegt ebenfalls bestimmten Regeln. Am Vertragszahnarztsitz angestellte Zahnärzte können maximal ein Drittel der Arbeitszeit, die sie dort leisten, in Zweigpraxen tätig sein. Die Arbeitszeit eines Zahnarztes, der in einer Zweigpraxis angestellt ist, kann höchstens doppelt so lang sein wie die Arbeitszeit des Vertragszahnarztes in dieser Zweigpraxis.

Für den Betrieb einer Zweigpraxis im eigenen KZV-Bezirk benötigt der Vertragszahnarzt die vorherige Genehmigung der KZV. Für Zweigpraxen in einem anderen KZV-Bezirk ist eine Ermächtigung  durch den dortigen Zulassungsausschuss nötig.

Die Abrechnung erfolgt dann über die KZV, in deren Bereich die Zweigpraxis liegt, und nach deren gesamtvertraglichen Regelungen. Der Vertragszahnarzt erklärt sich mit dem Transfer seiner Abrechnungsdaten zwischen den beteiligten KZVen einverstanden. Diese schaffen die Möglichkeiten für ein transparentes Abrechnungsgeschehen und den notwendigen Datenabgleich.

Bildung von Berufsausübungsgemeinschaften

Die bisherigen Gemeinschaftspraxen werden nach den Neuregelungen als Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) bezeichnet.

Neben örtlichen Berufsausübungsgemeinschaften an einem Vertragszahnarztsitz sind nunmehr auch überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAGs) mit Partnern an unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen möglich. BAG und ÜBAG müssen jeweils vorab durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden.

Er prüft auf der Basis des Gesellschaftsvertrags, ob die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Dazu zählt, dass eine echte Gemeinschaft im Sinne einer fachlichen und organisatorischen Kooperation vorliegt und zugleich die unternehmerischen Risiken und Entscheidungen der Gemeinschaft von den beteiligten Vertragszahnärzten gemeinsam getragen werden.

Eine ÜBAG kann KZV-übergreifend gebildet werden. Auch dann bleiben die beteiligten Vertragszahnärzte Mitglieder ihrer bisherigen KZV, rechnen ihre Leistungen aber über eine gemeinsame KZV ab. Dazu bestimmen sie einvernehmlich eine der KZVen, in denen eines ihrer Mitglieder zugelassen ist, zu ihrer Wahl-KZV. Sie erklären schriftlich, dass sie die Bestimmungen ihrer Wahl-KZV zur Vergütung und Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen anerkennen. Die Wahl-KZV nimmt den Datenaustausch mit den übrigen beteiligten KZVen vor, der für eine korrekte Abrechnung und den Ausgleich von Forderungen zwischen den KZVen erforderlich ist. Die Festlegung auf eine Wahl-KZV ist für zwei Jahre bindend. Für die Änderung der Wahl-KZV gilt eine Frist von sechs Monaten zum Quartalsende, damit die notwendigen organisatorischen Änderungen zur Abrechnung über eine andere KZV vorgenommen werden können.

ÜBAG-Mitglieder können auch an den Vertragszahnarztsitzen der übrigen Mitglieder tätig werden, wenn sie dem Versorgungsauftrag an ihrem Vertragszahnarztsitz weiterhin nachkommen und dort den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit haben. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Tätigkeit an den anderen Standorten maximal ein Drittel der Arbeitszeit am jeweiligen Vertragszahnarztsitz beträgt. Die zeitliche Regelung gilt entsprechend auch für die Tätigkeit der am Vertragszahnarztsitz angestellten Zahnärzte an anderen Standorten der ÜBAG.

Hinweise
Die Rechtsgrundlagen für die Neuerungen, also die im Zuge des VÄndG und seiner Umsetzung angepasste Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte sowie der Bundesmantelvertrag Zahnärzte und der Ersatzkassenvertrag Zahnärzte, können in aktualisierter Form unter http://www.kzbv.de/m113.htm heruntergeladen werden.
Fragen zur Beantragung von Anstellungsverhältnissen, Zweigpraxen und (Ü)BAGs richten Sie bitte direkt an Ihre KZV.
Zu berufsrechtlichen Fragen, die in dieser Übersicht nicht angesprochen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Zahnärztekammern.

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